Umwelt schonen und langfristig

Energie sparen

BMU LED-Förderung für Kommunen 2019-2022

Im Rahmen der NKI* wird die Sanierung von Beleuchtungsanlagen in der Innen-und Außenbeleuchtung vom BMU gefördert. Dank des aktuellen Konjunkturpaketes der Bundesregierung wurden für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31.Dezmber 2021 die Bedingungen maßgeblich verbessert. Dies umfasst die folgenden Punkte:

  • Erhöhung der Förderquote um 10 Prozentpunkte für alle Förderschwerpunkte und Antragsteller
  • Absenkung der erforderlichen Eigenmittelhöhe von 15 Prozent auf 5 Prozent
  • Ersatz des Eigenmittelanteils für finanzschwache Kommunen komplett durch Drittmittel
  • Seit März 2020: Erhöhung der Förderung um 20% für Radabstellanlagen im Umkreis von 100 Metern von Bahnhöfen und Haltepunkten einer Bahnanlage (gültig bis Dezember 2022) 

*Nationalen Klimaschutz Initiative

Was wird gefördert?

LED Leuchten für die Außen- und Straßenbeleuchtung

  • Ausgaben für die Anschaffung der Anlagenkomponenten einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik
  • Ausgaben für qualifiziertes, externes Fachpersonal zur Installation der Anlagenkomponenten
  • Ausgaben für eine nach der Installation durchgeführte photometrische Messung
  • Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten durch qualifiziertes, externes Fachpersonal
  • Neue Lichtpunkte werden gefördert, um Beleuchtungsmissstände zu beheben (z. B. an Fußgängerübergängen oder an Bushaltestellen)
  • Im Rahmen des Förderschwerpunktes nachhaltige Mobilität wird auch der Neubau von Lichtpunkten für Radwege und Radabstellanlagen in Kitas und Schulen gefördert
  • Ausgaben für projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) in Höhe von maximal 5 % der zuwendungsfähigen Investitions- und Installationsausgaben werden gefördert

LED-Leuchten für Innen- und Hallenbeleuchtung

  • Ausgaben für die Anschaffung der Leuchten (Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik/Abdeckung) einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik sowie des erforderlichen Installationsmaterials
  • Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten sowie Ausgaben zur Montage der Neuanlage durch qualifiziertes, externes Fachpersonal
  • Ausgaben für projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) in Höhe von maximal 5 % der zuwendungsfähigen Investitions- und Installationsausgaben

Mit unseren LED-Lichtlösungen können Sie die Anforderungen deutlich übertreffen, z. B.

  • Straßenbeleuchtung bis zu 91 % Einsparung mit Luma und Lichtsteuerung
  • Schulklassenraum bis zu 84 % Einsparung mit Powerbalance, Maxos und Lichtsteuerung
  • Schulsporthalle bis zu 81 % Einsparung mit GentleSpace und Lichtsteuerung
  • Parkhaus bis zu 87 % Einsparung mit Pacific LED und Lichtsteuerung

Hinzu kommt: Sie sparen nicht nur Energie- und Wartungskosten und damit kommunales Budget, sondern verbessern auch die Qualität des Lichtes.
Austausch von LED-Lampen in bestehenden Leuchten wird weiterhin nicht gefördert.

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Erhöhte Fördersätze ab dem 01.08.2020 – 31.12.2021

Förderschwerpunkt Förderquote Mindestzuwendung
(Euro)

FQ für
finanzschwache
Kommunen

2.8.1 Beleuchtung mit zeit- oder präsenzabhängiger Schaltung 30 % 5.000 35 %
2.8.2 Beleuchtung mit Technik zur adaptiven Nutzung 35 % 5.000 40 %
2.8.3 Lichtsignalanlagen 30 % 5.000 35 %
2.9 Beleuchtung Innen und Halle 35 % 5.000 40 %
4 Bergbauregionen + 15 %    
Radabstellanlagen im Umkreis von 100 Metern von Bahnhöfen und Haltepunkten einer Bahnanlage in die Richtlinie + 20 %    

Was wird gefördert?

Alle nachfolgend genannten Einrichtungen werden gefördert. Unterschiede gibt es für die Außen- und Innenbeleuchtung und für Schulen und finanzschwache Kommunen. Details finden Sie in unserer Kurzübersicht zu den Fördersätzen.

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind
  • Betriebe, Unternehmen und sonstige Organisationen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, bzw. deren Träger
  • Kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft
  • Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind
  • Werkstätten für behinderte Menschen bzw. deren Träger

Erhöhte Fördersätze bis zu 5 % erhalten:

  • Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendwerkstätten sowie Sportstätten (KSJS; inkl. Freibäder und Schwimmhallen)
  • Finanzschwache Kommunen

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Maßgeblich ist eine CO2 Emissionsminderung in Höhe von 50 % gegenüber der alten Anlage. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Fördermitteleffizienz sollen Förderanträge den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne auf ein CO2-Äquivalent von 50 Euro pro Tonne (brutto) begrenzen. Die Berechnung wird im KRL-Antrag online durchgeführt.

Außen- und Straßenbeleuchtung

Außen- und Straßenbeleuchtung

Es gibt zwei Förderpunkte zur Außen- und Straßenbeleuchtung. Bei beiden ist der Einsatz einer Steuerung/Regelung Pflicht.

Im Punkt 2.8.1. werden Leuchten in Verbindung mit einer Regelungs- und Steuerungstechnik für eine zeit- oder präsenzabhängige Steuerung gefördert. Hier gilt es auch eine zweite Verkehrsfläche wie  für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten zu betrachten. Eine getrennte Schaltung/Steuerung ist aber nicht notwendig.

Für einen vollständigen Antrag ist es notwendig, das der Antragsteller:

  • das KRL-Online Antragsverfahren durchführt
  • in KRL-Online einen Fachplaner auswählt, der für die Einhaltung der technischen Anforderungen verantwortlich ist
  • bestätigt, dass sich die zu sanierende Anlage im Eigentum des Antragstellers befindet

Gefördert werden Leuchten in Kombination mit einer Regelungs- und Steuertechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage. Unter adaptiver Nutzung ist eine Anpassung der Lichtstärkeverteilung in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, wie der Witterung zu verstehen, als auch eine Anpassung des Beleuchtungsniveaus in Abhängigkeit von der Verkehrsdichte.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass

  • Die Beleuchtung sowohl auf unterschiedliche Witterungsbedingungen (trockene versus nasse Fahrbahn), als auch auf unterschiedliche Verkehrsdichten angepasst werden kann. Dafür ist sowohl eine Beleuchtungsniveauänderung (entsprechend der zu wählenden Straßenbeleuchtungsklasse), als auch eine Änderung der Lichtverteilung (entsprechend der Witterung) anzuwenden
  • Die Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (DIN EN 13201) für trockene Straße und 0,4 für nasse Straße erreicht wird

Dies ist entweder durch günstige Masthöhen-Mastabstandverhältnisse oder durch multivariable Leuchten (Leuchten mit mehr als einer Lichtstärkeverteilungskurve) sicherzustellen.

  • Nach der Installation ist hierfür eine photometrische Messung durchzuführen und das Einhalten der lichttechnischen Voraussetzungen zu bestätigen
  • Die neuen Leuchtensysteme müssen eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
  • Die zu installierende Leuchte muss sowohl ein austauschbares Modul als auch ein austauschbares Vorschaltgerät aufweisen
  • Der Hersteller muss eine Mindestlebensdauer (L80) der Leuchte von 75 000 Betriebsstunden angeben
  • Eine Lichtplanung muss nach DIN EN 13201 durch qualifizierte Planer durchgeführt werden

Innen und Hallenbeleuchtung

CO2-Emissionsminderung von mindestens 50 % gegenüber der alten Anlage. Gefördert werden Leuchten (Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung) in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik (nach EnEV). Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:

  • Die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems mindestens 100 lm/W beträgt
  • Der Lichtstromerhalt der Leuchten mindestens ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden erreicht
  • Die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme mindestens 80 Ra beträgt
  • Die Regelung des Beleuchtungssystems mindestens der Referenzausführung nach EnEV Anlage 2 Tabelle 1 für die entsprechende Nutzungszone entspricht
  • Die Beleuchtungsanlage eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweist
  • Eine Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer durchgeführt wird

Wie wird gefördert?

Zuwendungen

Durch einen nicht rückzuzahlenden Zuschuss für die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese beinhalten die Leuchten, Demontage, Entsorgung und Montage, Lichtsteuerung sowie Installationsmaterial.

Die förderfähigen Zuwendungen müssen mindestens 5.000 € pro Projekt betragen, die Mindestprojektgröße ergibt sich durch Berechnung abhängig vom individuellen Fördersatz.

Um eine geeignete Projektgröße zu erreichen, können sich mehrere gleichartige antragsberechtigte Einrichtungen zusammenschließen und das Vorhaben gemeinsam durchführen.

Die Beleuchtungsanlage muss zu 100 % im Eigentum des Antragstellers sein, sowie weitere 5 Jahre in dessen Eigentum verbleiben. Der kommunale Eigenanteil beträgt 5%. Drittmittel führen nicht mehr zu einer Reduzierung des Antragsvolumens. Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen, dies ist erst nach Eingang des Zuwendungsbescheids möglich. Dies gilt auch für ein Vergabeverfahren.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr und tritt nach Eingang des Zuwendungsbescheids in Kraft bzw. die Kommunen nennen im Antrag ein konkretes Datum für den Start des Vorhabens. Das Vorhaben muss innerhalb des Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden.

Antragstellung

  • Anträge können ganzjährig gestellt werden.
  • Die Antragsstellung erfolgt über KFR Online.

Ein vollständiger Antrag enthält:

  • KRL-Online Antragsverfahren
  • Der Antragssteller wählt einen Fachplaner aus, der für die Einhaltung der technischen Anforderungen verantwortlich ist.
  • Eine Bestätigung, dass sich die zu sanierende Anlage im Eigentum des Antragstellers befindet

Hinweis zur Kumulierbarkeit

Eine Kumulierung von Fördermitteln ist zulässig, z. B. können Sie die KfW-Förderprogramme Nr. 217/218/219/220 Energieeffizient Bauen und Sanieren nutzen. Bei Sanierung des Gesamtgebäudes erhalten Sie hier einen zusätzlichen Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % bei Einzelmaßnahmen. Zur Sanierung der Straßenbeleuchtung kann das Programm Nr. 208 Sanierung kommunaler Infrastruktur genutzt werden. Für Sportvereine gibt es umfangreiche Landesförderprogramme, die z.T. auch den Neubau von Sportanlagen fördern und die bei einer Sanierung mit den BMU-Mitteln kombiniert werden können. So ergeben sich teilweise attraktive Gesamtfördersätze von bis zu 70% abhängig vom Bundesland.

Projektberichte

Hochschule Emden

Wie die Hochschule Emden/Leer mit modernen LED-Leuchten ihren Energieverbrauch effizient steuert

Parkhaus Kempen

Wie im Parkhaus des Klosterhofes in Kempen eine energieeffiziente Beleuchtungslösung mit LEDs und Bewegungsmeldern für Komfort und Sicherheit sorgt.

Links

Links zum PTJ

Links zur KfW

Die auf unseren Internetseiten veröffentlichten Informationen und Angaben zur Förderung sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweiligen Institutionen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.

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