Für einen vollständigen Antrag ist es notwendig, das der Antragsteller:
- das KRL-Online Antragsverfahren durchführt
- in KRL-Online einen Fachplaner auswählt, der für die Einhaltung der technischen Anforderungen verantwortlich ist
- bestätigt, dass sich die zu sanierende Anlage im Eigentum des Antragstellers befindet
Gefördert werden Leuchten in Kombination mit einer Regelungs- und Steuertechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage. Unter adaptiver Nutzung ist eine Anpassung der Lichtstärkeverteilung in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, wie der Witterung zu verstehen, als auch eine Anpassung des Beleuchtungsniveaus in Abhängigkeit von der Verkehrsdichte.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- Die Beleuchtung sowohl auf unterschiedliche Witterungsbedingungen (trockene versus nasse Fahrbahn), als auch auf unterschiedliche Verkehrsdichten angepasst werden kann. Dafür ist sowohl eine Beleuchtungsniveauänderung (entsprechend der zu wählenden Straßenbeleuchtungsklasse), als auch eine Änderung der Lichtverteilung (entsprechend der Witterung) anzuwenden
- Die Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (DIN EN 13201) für trockene Straße und 0,4 für nasse Straße erreicht wird
Dies ist entweder durch günstige Masthöhen-Mastabstandverhältnisse oder durch multivariable Leuchten (Leuchten mit mehr als einer Lichtstärkeverteilungskurve) sicherzustellen.
- Nach der Installation ist hierfür eine photometrische Messung durchzuführen und das Einhalten der lichttechnischen Voraussetzungen zu bestätigen
- Die neuen Leuchtensysteme müssen eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen
- Die zu installierende Leuchte muss sowohl ein austauschbares Modul als auch ein austauschbares Vorschaltgerät aufweisen
- Der Hersteller muss eine Mindestlebensdauer (L80) der Leuchte von 75 000 Betriebsstunden angeben
- Eine Lichtplanung muss nach DIN EN 13201 durch qualifizierte Planer durchgeführt werden
Innen und Hallenbeleuchtung
CO2-Emissionsminderung von mindestens 50 % gegenüber der alten Anlage. Gefördert werden Leuchten (Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung) in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik (nach EnEV). Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:
- Die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems mindestens 100 lm/W beträgt
- Der Lichtstromerhalt der Leuchten mindestens ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden erreicht
- Die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme mindestens 80 Ra beträgt
- Die Regelung des Beleuchtungssystems mindestens der Referenzausführung nach EnEV Anlage 2 Tabelle 1 für die entsprechende Nutzungszone entspricht
- Die Beleuchtungsanlage eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit aufweist
- Eine Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer durchgeführt wird